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Ärzt*in oder Heilpraktiker*in?

Grundsätzlich gilt: Eine Patient*in fährt mit der Person am besten, der sie vertraut.

Da Ärzt*innen jedoch über ein breiteres medizinisches Wissen verfügen, ist eher gewährleistet, dass sie richtige Diagnosen stellen und Verschlechterungen rasch erkennen. Auch stehen Ärzt*innen zusätzliche Methoden zur Verfügung und gegebenenfalls ist die Überweisung zur Spezialist*in eine weitere Option.

Wer sich nicht sicher ist, ob die Komplementärmedizin das richtige ist, könnte mit einer Ärzt*in, die beides anbietet, Schul- und Komplementärmedizin, gut beraten sein.

Die Kostenübernahme für naturheilkundliche Verfahren ist ein kompliziertes Thema, das von Kasse zu Kasse etwas unterschiedlich gehandhabt wird. Zudem unterscheiden sich Privatkassen und gesetzliche Krankenkassen, und die verschiedenen verfügbaren Zusatzversicherungen für naturheilkundliche Leistungen folgen ebenfalls eigenen Regeln. Vom Gesetzgeber sind zumindest die gesetzlichen Krankenversicherungen angewiesen, nur wissenschaftlich fundierte Therapien zu erstatten.

Neuerdings bezahlen manche gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine homöopathische Behandlung, und – bei Kindern unter 12 Jahren – sogar die homöopathischen Arzneien. Ähnliches gilt für die Akupunktur, die zumindest für bestimmte Indikationen zur Kassenleistung geworden ist. Nicht verschreibungspflichtige, naturheilkundliche Arzneimittel müssen generell selbst bezahlt werden. Der Besuch bei der Heilpraktiker*in wird grundsätzlich nicht erstattet.

Bei diesen undurchschaubaren Verhältnissen kann nur eines geraten werden: Mit der Kasse reden, welche Leistungen sie übernimmt und welche nicht – am besten vor Aufnahme einer Therapie. Einige Ärzt*innen lehnen übrigens die Abrechnung über die Kasse auch dann ab, wenn sie genehmigt wird: Denn bei der Abrechnung als Kassenleistung (nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab - das bundesweite Vergütungssystem im deutschen Gesundheitswesen) erhalten sie viel weniger Geld als bei der Abrechnung als Selbstbezahlung nach der bundesweiten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Oder die Ärzt*in verlangt Zuzahlungen, was allerdings oft sogar rechtswidrig ist.

Für Privatkassen sind die Regelungen anders – immerhin bieten jüngere Verträge eine gewisse Rechtssicherheit, weil dort bestimmte Verfahren explizit in Bezug auf die Kostenerstattung ein- oder ausgeschlossen sind. Die Verhältnisse in der Schweiz und in Österreich sind nicht weniger kompliziert. Auch hier gilt: nachfragen!

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16.11.2023 | Dr. med. Herbert Renz-Polster in: Gesundheit heute, herausgegeben von Dr. med Arne Schäffler. Trias, Stuttgart, 3. Auflage (2014).